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Subventionsbetrug - Corona - Bußgeld- und Strafverfahren

Wer gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin verstößt, muss mit der Verhängung von Bußgeldern, bis zur Höhe von 10.000,00 € rechnen.

Hierunter fallen insbesondere:

  • das unzulässige Eröffnen von Gewerbebetrieben, § 2 des Bußgeldkataloges,

  • das unzulässige Öffnen von Gaststätten und Hotels, soweit nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung bereitgestellt werden, § 3 des Bußgeldkataloges,

  • das unzulässige Anbieten von touristischen Übernachtungen, § 3 des Bußgeldkataloges und

  • das unzulässige Betreiben eines Einzelhandels, § 3 a des Bußgeldkataloges.

Im Bußgeldkatalog, den Sie über diesen Link vollständig einsehen können, sind noch weitere Verstöße aufgeführt.

Im Zusammenhang mit den Fördermaßnahmen für Soloselbstständige oder Gewerbebetriebe ist es ebenfalls bereits zur Einleitung zahlreicher Strafverfahren gekommen.

Sollte gegen Sie als Betroffener ein Bußgeldverfahren eingeleitet bzw. ein Bußgeldbescheid verhängt worden sein, oder sollte in Zusammenhang mit Fördermaßnahmen ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, können Sie sich gerne an uns als Verteidiger wenden. Mit der Verteidigung in solchen bzw. ähnlich gelagerten Verfahren sind wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger bestens vertraut.